Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1 Geltungsbereich; Vertraulichkeit
- Nachfolgend finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hype Personalservice GmbH, v.d.d. Geschäftsführer Bahier Ahmad, Aspelohe 15b, 22848 Norderstedt, E-Mail: ahmad.b@hypepersonalservice.de (im Folgenden: HYPE PERSONALSERVICE).
- Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtige und künftige Geschäftsbeziehungen zwischen HYPE PERSONALSERVICE und ihren Auftraggebern über die Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses (im Folgenden: Personalvermittlung). Die Leistungen von HYPE PERSONALSERVICE werden ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB erbracht, auch wenn sich HYPE PERSONALSERVICE nicht ausdrücklich hierauf beruft. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen gelten nur im Falle einer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung durch HYPE PERSONALSERVICE.
- DerAuftraggeber verpflichtet sich, die ihm während der Zusammenarbeit mit HYPE PERSONALSERVICEbekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten.
2 Personalvermittlung; Angaben zu Bewerbern
- Eine Personalvermittlung liegt vor, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit und ohne vorherige Überlassung des Mitarbeiters, der den Status eines Bewerbers hat, zustande kommt. Dabei zählt jegliche Art der Beschäftigung (Festanstellung, Tätigkeit auf Honorarbasis, Minijob, befristet oder unbefristet, sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei o.ä.) als Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne.
- Hat sich ein durch HYPE PERSONALSERVICEvorgeschlagener Bewerber bereits zuvor unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, HYPE PERSONALSERVICE unverzüglich nach Kenntnisnahmehierübervor einem etwaigen Vorstellungstermin zu informieren. In diesem Fall wird HYPE PERSONALSERVICE keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers erbringen.
- Die Angaben von HYPE PERSONALSERVICEzu fachlichen Kompetenzen und Kenntnissen der Bewerber beruhen nicht auf eigenen Ermittlungen, sondern auf den Auskünften des Bewerbers und Informationen von Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte und Informationen wird von HYPE PERSONALSERVICE daher nicht übernommen. Ebenso kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass ein vorgeschlagener Bewerber nicht anderweitig vermittelt wird oder selbst ohne HYPE PERSONALSERVICE einen Vertrag bei einem anderen Unternehmen abschließt. Für Schäden, die durch Weiterleitung falscher Angaben entstehen, haftet HYPE PERSONALSERVICE nur im Rahmen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
3 Vergütung für Personalvermittlung; Abrechnung; Aufrechnung; sonstige Kosten
- Bei erfolgreicher Personalvermittlung ist der Auftraggeber verpflichtet, an HYPE PERSONALSERVICEdie jeweils vereinbarte Vergütung zu zahlen. Eine Vermittlung gilt auch dann als erfolgreich, wenn nicht der Auftraggeber selbst eine Festanstellung mit dem Bewerbervereinbart, sondern ein dem Auftraggeber nahestehendes Unternehmen, z.B. eine Holdinggesellschaft, eine Tochter-, Schwester- oder sonstige Konzerngesellschaft, eine Beteiligungsgesellschaft oder andere nahestehende Unternehmen, z.B. Unternehmen mit identischen Mehrheitsgesellschaftern, sowie andere Personaldienstleister, sofern die Festanstellung bei dem nahestehenden Unternehmen nicht auf andere Ursachen zurückzuführen ist als die Vermittlung durch HYPE PERSONALSERVICE, bzw. eine vorangegangene Tätigkeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung oder auf Honorarbasis, Minijob, freie Mitarbeit, befristet oder unbefristet, sozialversicherungspflichtig, sozialversicherungsfrei o.ä. .
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, HYPE PERSONALSERVICEden Abschluss eines Vertrages mit einem von HYPE PERSONALSERVICE vorgeschlagenen Bewerber innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss unter Angabe des vereinbarten Jahresbruttogehaltes mitzuteilen. Gehaltsbestandsteile wie z.B. Provisionen, Sonderzahlung oder Boni, die noch nicht beziffert werden können, müssen zum Ende des ersten Beschäftigungsjahres vom Auftraggeber belegt und HYPE PERSONALSERVICE übermittelt werden. Sich daraus ergebende Differenzen werden, wie in Absatz 1erläutert, nachträglich berechnet. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Teil des mit demvermittelten Mitarbeiter geschlossenen Vertrages zu übersenden, in dem alle Gehaltsbestandteile aufgelistet und durch die entsprechenden Unterschriften bestätigt sind. Wird der Anstellungsvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen, oder wird der vorgeschlagene Bewerber für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, besteht der Provisionsanspruch von HYPE PERSONALSERVICE in vollem Umfang.
- Die Vergütung wird nach Abschluss des Anstellungsvertrages mit einem vorgeschlagenen Bewerber mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Sonstige Kosten sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen. DieVergütung wird auch dann fällig, wenn ein Vertrag bis zu zwölf Monate nach Präsentation mit einem von HYPE PERSONALSERVICEvorgeschlagenen Bewerber geschlossen wird.
- Der Auftraggeber kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von HYPE PERSONALSERVICEnur geltend machen, wenn diese Forderungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Die Rückerstattung der Vermittlungsprovision wird grundsätzlich ausgeschlossen.
- Anfallende Reisekosten für Vorstellungsgespräche übernimmt der Auftraggeber.
4 Verarbeitung personenbezogener Daten von Bewerbern
- Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Daten und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Bewerberim Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vermittlungsvertrages fort. Der Auftraggeber hat die von HYPE PERSONALSERVICE übergebenen Unterlagen auf Verlangen, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen und Vorschriften, zurückzugeben oder zu löschen. Dies gilt nicht für weitergegebene Unterlagen eines Bewerbers, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen hat.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine personenbezogenen Daten (insbesondere Namen, Anschriften, Bewerbungsunterlagen etc.) der vorgeschlagenen Bewerber an Dritte weiterzugeben und die Bewerbungsunterlagen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertrags über die Personalvermittlung zu verwenden.
- Nach Abschluss des Bewerbungsprozesses verpflichtet sich der Auftraggeber, alle personenbezogenen Daten der Bewerber zu löschen. Dies gilt nicht für weitergegebene Unterlagen eines Bewerbers, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen hat.
5 Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung verarbeiteten personenbezogenen Daten werden von HYPE PERSONALSERVICE zum Zwecke der Vertragserfüllung und zu anderen Zwecken verarbeitet. Informationen über die Einzelheiten der Datenverarbeitungen finden sich in der Datenschutzerklärung von HYPE PERSONALSERVICE.
6 Änderungen der AGB; Anwendbares Recht und Gerichtsstand; Schlussbestimmungen
- HYPE PERSONALSERVICE ist zu einer Änderung der AGB zu jeder Zeit berechtigt. HYPE PERSONALSERVICE wird Änderungen mit einer angemessenen Frist ankündigen. Der Vertragspartner hat das Recht, der Änderung innerhalb von 6 Wochen ab Ankündigung der Änderungen zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen. Sofern der Vertragspartner den Änderungen nicht binnen 6 Wochen ausdrücklich widerspricht, nimmt er die Änderung an.
- Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist der Sitz von HYPE PERSONALSERVICE.
- Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
- Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser AGB soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke gelten.
Stand der AGB: 07.10.2020